Satzung

Satzung der Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum eingetragen. Sitz des Vereins ist Friedrichstadt/Eider.

 

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist es, Interesse für die historische Entwicklung von Friedrichstadt zu wecken und zu pflegen, insbesondere

  1. Die Erforschung der Friedrichstädter Stadtgeschichte, die Sammlung und Archivierung des Quellenmaterials, deren systematische Auswertung und die Sicherung der Forschungsergebnisse durch Veröffentlichungen.
  2. Mitwirkung bei der Erneuerung von Gefüge und Gestalt der Stadt durch Aufklärung der Bürger sowie Unterstützung aller Bestrebungen, das Baudenkmal Friedrichstadt und sein Stadtbild in Gesicht und Charakter nicht nur zu erhalten, sondern in erneuerter Form in die Zukunft zu übertragen.
  3. Die Sammlung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen mit Bezug auf Friedrichstadts Geschichte und ihre Erhaltung in einem zu schaffenden Heimatmuseum.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Bürgern und Freunden Friedrichstadts offen. Sie kann darüber hinaus von juristischen Personen und anderen Institutionen- und Gruppen erworben werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei juristischen Personen, Institutionen oder Gruppen mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich jeweils zum 30.09. des Jahres anzuzeigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder, erfolgt der Beschluss nicht einstimmig, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

 

§ 4
Finanzierung

Die für die Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. Beiträge und Spenden seiner Mitglieder,
  2. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  3. Zuschüsse und Spenden von Förderern und
  4. Überschüsse aus Veröffentlichungen oder anderer, den Zielen des Vereins dienender Tätigkeit der Gesellschaft.

 

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

 

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes anwesende Mitglied Sitz und Stimme. Juristische Personen, Institutionen oder Gruppen haben je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat Entscheidungsrecht in allen den Verein betreffenden Fragen. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. die Jahresrechnung,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. den Haushaltsplan einschließlich von Nachträgen,
  5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  6. Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie ist mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Über Ort und Zeit entscheidet der Vorstand. Förderer sind auch einzuladen. Auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern aufzunehmen, wenn der Antrag zehn Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen ist. Ein während der Versammlung eingebrachter Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht und zur Beschlussfassung mindestens 25 Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und seinen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren, so daß stets zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter vorhanden sind. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Geschäftsjahr und die Erstattung des Rechnungsprüfungsberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Vorstandswahlen werden von einem von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim sein.

 

§7
Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

 

§ 8
Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem stellvertretenden Schriftführer
    5. dem Schatzmeister
    6. dem stellvertretenden Schatzmeister.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen einberufen und von ihm geleitet werden, mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Stimmenabgabe ist gestattet.

 

§ 9
Protokolle

Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung und einem Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen sind, nachdem sie vom Organ genehmigt sind.

 

§ 10
Arbeitskreise

Für die Arbeit der Gesellschaft können Arbeitskreise gebildet werden, die vom Vorstand einzusetzen sind. Der Vorstand kann einzelne Arbeiten auch einem Mitglied übertragen. Jegliche Arbeit der Gesellschaft soll den Zweck des Vereins dienlich sein und hat in kollegialer Zusammenarbeit zu erfolgen.

 

§ 11
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12
Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechend § 2 dieser Satzung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigte anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in einer Mitgliederversammlung von einer Dreiviertelmehr aller Vereinsmitglieder beschlossen wird. Sind weniger als 3/4 aller Mitglieder anwesend, entscheidet bei einer neuen, frühestens vier Wochen später zusammentretenden Mitgliederversammlung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist über das Vermögen nach § 12 Absatz 4 zu entscheiden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Stand 27.01.07